allgemeine verkaufs- und lieferbedingungen
von feierabend unique books «

Stand 14.Oktober 2008

§ 1 Allgemeines

1. Nachfolgend stehen die Bestandteile des mit dem Verlag geschlossenen Kauf- und Liefervertrags.
2. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Änderungen dieser Bedingungen müssen auch bei Abschluss von allen zukünftigen Geschäften nicht ausdrücklich genannt oder neu vereinbart werden.
3. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn diese durch den Verlag schriftlich bestätigt worden sind. Wir widersprechen hiermit jedweden Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder anderen Bezugnahmen des Käufers, welche in seinen eigenen Geschäftsbedingungen festgelegt sind. 
4. Dem Käufer ist es nur gestattet, von mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zurückzutreten.
5. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

§ 2 Angebote; Bestellungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend; dies bezieht sich insbesondere auf Menge, Preis und Lieferzeit.
2. Eine schriftliche Bestätigung der Bestellung durch den Verlag ist erforderlich, um als angenommen zu gelten. Bei einem mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag, der nicht noch einmal besonders schriftlich bestätigt wurde, gilt die vom Verlag erteilte Rechnung als Bestätigung.

§ 3 Preise; Rabatte; Gutschriften

1. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Länder außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union (sog. Drittländer) erfolgen die Lieferungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne das die im jeweiligen Zielland geltende Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
2. Sollten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem der Lieferung wegen geänderten Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben, wie Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich, anfallen, dann ist der Verlag berechtigt, den vertragsmäßigen Kaufpreis entsprechend anzupassen. Dies gilt ebenfalls für Untersuchungsgebühren.
3.  Eingeräumte Rabatte werden ausschließlich auf der Grundlage des Netto-Preises berechnet.
4. Gutschriften werden mit weiteren Warenlieferungen verrechnet und werden grundsätzlich nicht ausgezahlt.

§ 4 Menge Qualität


1. Es ist dem Verlag erlaubt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu drei Prozent zu erhöhen oder zu vermindern.  
2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch. Abweichungen im Einzelfall werden separat vereinbart oder von uns bestätigt.

§ 5 Gefahrübergang; Versand; Lieferung

1.  Sobald die Lieferung an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen übergeben ist, geht die Gefahr des Untergangs der Ware auf den Käufer über.
2. Die Ware ist bei ihrem Transport nicht versichert. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird eine Transportversicherung abgeschlossen, dessen hieraus erwachsenen Kosten der Käufer alleine trägt, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung.
3. Der Verlag wählt Versandort und Förderungsweg sowie Transportmittel mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach bestem Ermessen; die Übernahme einer Haftung für eine billigere und schnellere Beförderung ist ausgeschlossen.
4. Wenn der Käufer das Transportmittel selber stellt, so ist er für dessen pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind rechtzeitig mitzuteilen; daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
5. Der Verlag ist berechtigt, angemessene Teillieferungen vorzunehmen.
6. Die Lieferverpflichtung seitens des Verlags steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
7. Angaben über die Liefer- und Abladezeiten sind unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Liefertermin vereinbart wird.
8. Kommt es zu Lieferhemmnissen wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen (wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Absatz 6), dann entbinden uns diese für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
9. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Absatz 8 vorliegt, hat der Käufer dem Verlag schriftlich eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist vom Verlag nicht eingehalten, so erhält der Käufer die Berechtigung, vom Vertrag zurückzutreten, ist jedoch nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass den Verlag Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich 
a) nach Stückzahl und Verpackung zu untersuchen und mögliche Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken. und
b) wenigstens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, das heißt, in angemessenem Umfang die Verpackung der Ware zu öffnen und diese selbst nach ihrem äußeren Zustand zu überprüfen.
2. Bei einer Rüge etwaiger Mängel gelten die nachstehenden Formen und Fristen:
a) Die Rüge muss bis zum Ablauf des auf den Tag der Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgenden Werktag erfolgen. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehendem Absatz 1 zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung; die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Gemäß der vorgenannten Fristen muss die Rüge an den Verlag oder den Handelsvertreter schriftlich, fernschriftlich per Fax oder E-Mail detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus.
c) Die Rüge muss eindeutig Art und Umfang des behaupteten Mangels deutlich machen.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch den Verlag, unseren Lieferanten oder vom Verlag beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Absatz 1a erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner wird jede Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4. Geht keine form- und fristgerechte Beanstandung bemängelter Ware ein, gilt diese als genehmigt und abgenommen.

§ 7 Remission

Unsere Waren werden grundsätzlich ohne Remissionsrecht geliefert; Abweichungen im Einzelfall werden separat vereinbart oder vom Verlag bestätigt.

§ 8 Gewährleistung;  Haftungsbeschränkung


1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, beginnend vom Tage des Gefahrübergangs.
2. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen.
3. Wenn ein vom Verlag vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt und diesem mitgeteilt wird, sind wir zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Ist der Verlag zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu fordern.
4. Der Verlag haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur und begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Die genannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Zahlung

1. Alle Lieferungen werden zu der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Währung berechnet und sind in dieser Währung auszugleichen.
2. Der vereinbarte Kaufpreis ist ohne jeden Abzug und sofort nach Rechnungserhalt zu zahlen, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
3. Wechsel oder Schecks werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen trägt der Käufer und sind sofort zu zahlen. Jegliche mit der Zahlung verbundenen Kosten, insbesondere solche für Zahlungen per Banküberweisung, gehen zu Lasten des Käufers.
4. Wird der Rechnungsbetrag nicht fristgerecht zum Fälligkeitstermin ausgeglichen, hat der Verlag das Recht, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
5. Tritt der Fall ein, dass beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, ist der Verlag berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Dies gilt auch, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Des Weiteren ist der Verlag in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Der Käufer hat das Recht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die vom Verlag gelieferte Ware bleibt Verlagseigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln - beglichen hat.
2. Der Käufer hat das Recht, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiermit eingeräumte Berechtigung tritt außer Kraft insbesondere in den vorstehend in § 9 Absatz 5 genannten Fällen. Darüber hinaus hat der Verlag das Recht, Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch eine schriftliche Erklärung zu widerrufen, sollte dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen dem Verlag gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug geraten oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
3. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Diese Abtrennung wird hiermit vom Verlag angenommen. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten, steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
4. Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 Prozent zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
5. Der Käufer hat die Ermächtigung, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in § 9 Absatz 5 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen, in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum / unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8. Wir können in den in § 9 Absatz 5 vorkommenden Fällen vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gemäß § 10 Absatz 3 an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zu legen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Zu unseren Gunsten ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Köln in der Bundesrepublik Deutschland. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.



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